Gesangverein "Liederkranz"

Engelsbrand 1862 e.V.

Satzung des Vereins

Liederkranz Engelsbrand 1862 e.V. Stand: 22. Juli 2023
Vereinsregister Nr. VR 502175 Mannheim

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „GV Liederkranz“ Engelsbrand 1862 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Engelsbrand und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im „Schwäbischen Sängerbund“ (Chorverband Enz) im „Deutschen Sängerbund“ e.V.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Hebung des geselligen Lebens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.


§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus

a) singenden Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

zu b) förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Zu c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat; desgleichen Mitglieder die

a) 30 Jahre innerhalb des Vereins aktiv tätig waren oder
b) 40 Jahre als förderndes Mitglied dem Verein angehört haben.

Die Ernennung erfolgt in allen Fällen durch den Vorstand.


§ 4 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden und Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

Gleiches gilt für die von der Hauptversammlung beschlossenen besonderen Umlagen.

Den Zahlungsmodus beschließt die Hauptversammlung. Ehrenmitglieder können auf freiwilliger Basis Beiträge bezahlen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, jedoch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beträge zu begleichen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Gegen den Beschluss des Ausschlusses steht dem Mitglied die Berufung innerhalb eines Monats zur Mitgliederversammlung zu.

Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.


§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.

Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessenen Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des 26 BGB)
b) dem Beirat

zu a) dem geschäftsführenden Vorstand können bis zu 3 gleichberechtigte und einzelvertretungsberechtigte Vorsitzende, die sich untereinander die Aufgaben teilen, angehören. Außerdem der Kassenführer und Schriftführer, wenn diese Funktionen nicht von den Vorsitzenden übernommen werden.

Zu b) dem Beirat gehören an eine Anzahl von Mitgliedern, die sich nach der Größe des jeweiligen Chores etc. richtet.

In den Vorstand können auch fördernde Mitglieder gewählt werden.

Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so über nimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.


§ 9 Arbeitsgebiete des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zu Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht der Hauptversammlung vorbehalten ist.

Die Vorstandsmitglieder können auch nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich verteilen.

Die Anstellung des Chorleiters erfolgt durch den Vorstand.

Der Vorstand vereinbart mit dem Chorleiter dessen Vergütung, Rechte und Pflichten (schriftlich oder mündlich).


§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand in Textform einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Die Einladung erfolgt für alle Mitglieder durch die Homepage des Vereins http://www.liederkranz-engelsbrand.de .

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.

Diese Anträge sind acht Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Stimmberechtigt sind die singenden Mitglieder.

In Dingen, die das Interesse der fördernden Mitglieder berühren, wird das Stimmrecht auf die fördernde Mitglieder ausgedehnt.

In der von der Vorstandschaft geleiteten Hauptversammlung werden u. a. der Jahresbericht, Berichte über die Kassenlage, musikalische Arbeit und die Planungen erstattet und die Wahlen der Mitglieder zum Vorstand durchgeführt.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden geschäftsführenden Vorstand.

Die Auflösung kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Sich bei der Auflösung ergebende Vermögenswerte werden für gemeinnützige Zwecke verwendet, die der Förderung der Kunst und Volksbildung dienen. Sie können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden.

Der Beschluss der Auflösungsversammlung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 13 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 17. Juli 2023 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


§ 15 Datenschutzbestimmungen

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

  • Name, Vorname, Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Kommunikationsdaten (Telefon, Emailadresse)

bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern

  • Funktion im Verein
  • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
  • Ehrungen

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband „Enz“, den Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute.
Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.


§ 16 Besondere Bestimmungen

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. Finanzamtes Pforzheim notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.